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Mietbedingungen

13.06.2013 17:43

Allgemeine Vermietbedingungen 

1. Mietvertrag

Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande, wobei mehrere Mieter gemeinschuldnerisch haften. Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter.

Die im Angebot des Vermieters angegebenen technischen Daten stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sie verstehen sich als Orientierungshilfen. Der Vermieter

garantiert, daß das gewünschte Mietfahrzeug oder ein anderes aus der gleichen oder einer höherwertigeren Kategorie zur Nutzung bereitgestellt wird.

2. Mieter

Das gemietete Fahrzeug darf nur von den Mietern selbst gefahren werden. Jeder Mieter muß mindestens 21 Jahre alt und mindestens drei Jahre in Besitz der erforderlichen

Führerscheinklasse sein.

3. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Mietpreisliste und errechnet sich aus dem Tagesmietpreis der jeweiligen Saison und Anzahl der Miettage

-Servicepauschale,

-Außenreinigung, ggf. zuzügl.z.B. Innenreinigung

-eventuellen Aufschlägen für Mehrkilometer

-eventuellem Sonderzubehör

-abzüglich Rabatten (z.B. Langzeit, Frühbucherrabatt)

Im Gesamtpreis enthalten sind:

-200 Freikilometer pro Miettag, ab 15 Miettagen sind alle KM frei

-Haftpflichtversicherung mit 100 Mio. Deckung pauschal

-Vollkaskoversicherung mit 1000 € Selbstbeteiligung,

die Selbstbeteiligung ist fällig je Schadensfall d.h. kann mehrfach fällig werden.

-Wartung und Verschleißreparaturen, keine Reifenschäden

-Einweisung des Mieters, Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges

-Die Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

4. Zahlungsweise

Bei Abschluß des Mietvertrages hat der Mieter eine Anzahlung von 30% des Mietpreises, mindestens jedoch 300,00€, an den Vermieter zu leisten. Der Restbetrag ist

spätestens zwei Wochen vor Abholung bzw. bei Abholung per BAR zu bezahlen. Eventuelle Mehrkilometer hat der Mieter bei Rückgabe sofort zu entrichten. Alle

Zahlungen erfolgen befreiender Wirkung.

5. Kaution

Bei Übergabe hinterlegt der Mieter eine Kaution von 1000,00€ in BAR gegen Quittung. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wohnmobils / Wohnwagens wird die Kaution

BAR oder auf anzugebendes Konto per Überweisung, an den Mieter zurückerstattet.

6. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten in europäische Länder sind erlaubt, sofern Haftpflicht-und Vollkaskoschutz durch die Fahrzeugversicherung gewährt wird. Außereuropäische Fahrten

bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Reiseziel im Mietvertrag wahrheitsgemäß zu bezeichnen.

7. Verbotene Nutzung

Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug zu verwenden

-zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests

-zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen (ausgenommen mitgeführtes Campinggas)

-zur Begehung von Zoll-oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nurnach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.

-zur Weitervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte.

-zur Begehung von Ordnungwidrigkeiten zu verwenden

-über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu nutzen.

8. Vertragsabschluß und Rücktritt

DerMietvertrag wird durch Unterzeichnung des Mietvertrags durch mindestens einen der Mieter verbindlich, der im Zweifel in Vollmacht der Mitmieter unterzeichnet. Bei

Rücktritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn kann der Vermieter die nachfolgend aufgelisteten Quoten des vertraglich festgelegten Gesamtmietpreises ohne

Nachweis als Entschädigung fordern:

-30 % bei Rücktritt von mehr als 50 Tage vor Mietbeginn

-30 % bei Rücktritt von 20 bis 50 Tage vor Mietbeginn

-30 % bei Rücktritt von weniger als 20 Tage vor Mietbeginn

Der Rücktritt ist schriftlich und per eingeschriebenemBrief zu erklären. Eine Nichtabnahme des Mietfahrzeuges gilt als Rücktritt. Der Vermieter ist bei Rücktritt

berechtigt, das Mietfahrzeug anderweitig zu vermieten. Der Mieter ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, daß ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe

als die oben aufgeführte Pauschale entstanden ist.

9. Übergabe, Rücknahme, Reinigung

Übergabe und Rücknahme erfolgen am Standort der Fahrzeuge. Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag vereinbarten Termine für Übergabe und Rücknahme

pünktlich einzuhalten. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Wartezeiten geltend machen. Der Vermieter kann weitergehende Schadenersatzansprüche geltend

machen. Der Mieter kann bis spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Ende der Mietzeit mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters die Mietzeit verlängern, es

genügt die fernmündliche Zustimmung des Vermieters. Kann der Mieter das Fahrzeug nicht pünktlich zurückgeben, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu

unterrichten. Zusätzliche Miettage werden nachberechnet und sind bei Rückgabe zu zahlen. Bei Übergabe und Rücknahme wird von den Vertragsparteien gemeinsam ein

Protokoll (Vertragsbestandteil) erstellt, in dem der Fahrzeugzustand festgehalten wird. Das Fahrzeug wird Innen wie Außen sauber an den Mieter übergeben. Die

Innenreinigung hat durch den Mieter zu erfolgen.

Wird das Fahrzeug ungereinigt oder nur teilweise gereinigt zurückgegeben, so hat der Mieter für die Innenreinigung ab 80€ und WC-Reinigung 120€ zu zahlen. Bei

grober Verschmutzung werden Reinigungskosten nach Aufwand berechnet. Bei Rückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit werden keineNachlässe auf den Mietpreis

gewährt. An Sonn-/ Feiertagen erfolgt keine Übergabe oder Rücknahme von Fahrzeugen.

10 Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich:

-das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln

-eventuelle Schäden dem Vermieter gegenüber so gering als möglich zu halten bzw. alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um das Entstehen von Folgeschäden zu

vermeiden

-Betriebsanleitungen und technische Vorschriften genauestens zu befolgen

-alle 1000 KM Reifendruck, Kühlwasser und Ölstand zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen

-die ungewohnten Fahrzeugabmessungen zu beachten

-besonders die Höheund das zulässige Gesamtgewicht zu beachten

-Zurücksetzen und Einparken darf nur mit einer Hilfsperson erfolgen

-Das Rauchen ist in den Fahrzeugen nicht gestattet.

-sich überPaß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits-und Verkehrsvorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen

durch den Mieter haftet dieser auf Schadenersatz sowie auf Ersatz von entgangenem Gewinn aus Mietausfällen.

11. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig sind, um die Betriebs-und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 200,00 € ohne

weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden

Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Ersetzte Teile sind vorzulegen.

12. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall / Beschädigung / Diebstahl die Polizei und den Vermieter zu verständigen, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 200,00€ übersteigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs-und Wildschaden sind vom Mieter dem Vermieter und bei

einem Schadensbetrag von über 200,00€ auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden,

einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen unter

etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe 500,00€ oder ist das Fahrzeug nicht

mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

13. H a f t u n g d e s M i et e r s

1. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Zerstörung und Verlust der Mietsache, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird, jeweils bis zur Höhe

der Selbstbeteiligung in der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung / Teilkaskoversicherung je Schadensfall.

2. Der Mieter haftet uneingeschränkt bei

-Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

-drogen-oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

-Missachtung maximaler Durchfahrtshöhenund -breiten

-Zurücksetzen des Wohnmobils ohne Einweisung durch eine Hilfsperson

-Überladung

-Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges wegen Rauchens

-Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrags und der Allgemeinen Vermietbedingungen für Wohnmobile

-nicht termingerechter Rückgabe zu vereinbarten Zeitpunkt

-unsachgemäßer Behandlung

-Benutzung der Mietsache durch einen Dritten bzw. zu verbotenem Zweck

-Unfallflucht und bei Verletzung der Pflichten gem. Ziffer 12

Weiterhin haftet der Mieter für Glas-und Reifenschäden, verlorengegangene Gegenstände und Beschädigungen an der Inneneinrichtung. Der Mieter haftet für

Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Verdienstausfall des Vermieters während der Reparatur oder Ersatzbeschaffungszeit, sowie für eine etwaige

Wertminderung des Fahrzeuges. Im übrigen trägt der Mieter die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, soweit dem Mieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird.

14. Haftungdes Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schaden, soweit Deckung im Rahmen für das Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung

besteht. Für sonstige Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters und dessen Vertreter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern der Vermieter dem Mieter

nicht das vereinbarte, ein gleichwertiges oder höherwertiges Wohnmobil anbieten kann, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter erhält in

diesem Fall sämtliche an den Vermieter geleisteten Zahlungen zurück. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

15. Weitergabe persönlicher Daten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der vertraglichen Beziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne des

Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten, unabhängig davon, ob sie vom Mieter selbst oder von Dritten stammen.

16. Ergänzende Bestimmungen

Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollten einige Vertragsbedingungen unwirksam sein oder

werden, so hat dies auf die Rechtwirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, daß ihr

gewollter Zweck in wirksamer Weise erfüllt wird.

17. Sonstiges

Zum Abschluss einer Reiserücktritts-/ Kautionskostenversicherung wird dringend geraten.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht am Standort des Mietfahrzeuges.

 
 

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